Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.107.2015 zu AZ IV ZR 437/14 seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt, wonach bei der Benennung des „Ehegatten“ als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung nicht diejenige Person bezugsberechtigt ist, welche zum Zeitpunkt des Versterbens mit dem Erblasser verheiratet ist, sondern diejenige Person, welche zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Bezugsberechtigten mit ihm verheiratet war.

Denn die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ist nach Ansicht des BGH ohne das Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Nicht anwendbar seien die Vorschriften aus dem Erbrecht, wonach ein gemeinsames Testament von Ehegatten im Falle der Scheidung grundsätzlich unwirksam sei.

Auch die Wertung in der „Laiensphäre“, wonach der Versicherungsnehmer bei der Bestimmung des Ehegatten als Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung immer von seinem „jeweiligen“ Ehegatten ausgehen würde, wird von dem BGH abgelehnt. Es ist nach Ansicht des BGH unmaßgeblich, ob eine konkrete Namensnennung erfolgt sei oder nicht – die Person, welche bei Erklärung der Bezugsberechtigung die Position des Ehegatten inne hatte, ist der Bezugsberechtigte.

Will der Versicherungsnehmer diese rechtliche Folge daher vermeiden, d.h. will er nicht, dass sein geschiedener Ehegatte der Bezugsberechtigte bleibt, muss er die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherungsgeber explizit ändern.

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