Kosten

Anwaltsgebühren

Die anwaltliche Beratung und Vertretung ist mit Kosten verbunden. Die für die Höhe der Kosten maßgebenden rechtlichen Vorschriften finden sich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können hier nur in der gebotenen Kürze dargestellt werden.

Erstberatung

Der erste Kontakt zwischen Anwalt und Mandant findet statt im Rahmen der Erstberatung.

Für diese Erstberatung als auch eine weitergehende reine Beratungstätigkeit schreibt das Gesetz keine Gebühren vor, sondern der Gesetzgeber erwartet, dass für diese Beratungstätigkeit eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abgeschlossen wird.

Wir bieten für die Erstberatung den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand an und berechnen ein Stundenhonorar von EUR 190,00 zzgl. Postpauschale von EUR 20,00 und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Erstberatung umfasst in der Regel eine Stunde. In dieser Erstberatung machen wir uns mit dem Sachverhalt vertraut, wir beantworten die Fragen des Mandanten und stellen selbst die erforderlichen Fragen, um dann eine erste rechtliche Einschätzung geben zu können. Diese Gebühren werden auf die weiter entstehenden Gebühren bei Erteilung eines Mandats angerechnet.

Sollte sich bei der Erstberatung ein längerer Beratungsbedarf ergeben, würden für jede weiteren angefangenen 15 Minuten jeweils EUR 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.

Vergütungsvereinbarung

Sollten Sie sich nach dieser Erstberatung für die Erteilung eines Mandats entscheiden, besprechen wir mit Ihnen die dafür schriftlich abzuschließende Vergütungsvereinbarung.

Diese Vergütungsvereinbarung beruht überwiegend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches die Abrechnung nach Gegenstandswerten vorsieht.

Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich nach der Höhe der streitgegenständlichen Forderung, aus dem Gesetz, z.B. bei Unterhaltsverfahren der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts, oder nach dem Interesse des Auftragsgebers an der Angelegenheit, wobei hier das Gesetz oftmals Regelwerte vorschlägt.

Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines Rechtsanwalts und auch der anfallenden Gerichtskosten aus eigenem Eigenkommen und Vermögen zu zahlen, so kann die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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