Aufgrund der durch den Bundesrat am 10.07.2015 beschlossenen Erhöhung der familienpolitischen Leistungen  steigen rückwirkend zum 01.01.2015 der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag. Der Grundfreibetrag wird rückwirkend um 118 Euro angehoben, in 2016 um weitere 180 Euro erhöht. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag ab dem 01.01.2015 um 144 Euro und in 2016 um weitere 96 Euro. Ab dem 01. Juli 2016 wird der Kinderzuschlag um 20 Euro monatlich angehoben.

Das Kindergeld steigt in zwei Schritten: in 2015 ab dem 01.01.2015 um vier Euro und in 2016 um weitere zwei Euro:

bis 31.12.2014 01.01.2015 01.01.2016
1. und 2. Kind 184 Euro 188 Euro 190 Euro
3. Kind 190 Euro 194 Euro 196 Euro
ab 4. Kind 215 Euro 219 Euro 221 Euro

 

Damit ändern, d.h. erhöhen sich auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wurde daher mit Wirkung ab dem 01.08.2015 entsprechend angepasst. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung des Bedarfes 3,3 Prozent.

Es besteht in diesem Jahr jedoch die Besonderheit, dass die Erhöhung des Kindergeldes sich im Jahr 2015 zugunsten des Unterhaltsverpflichteten noch nicht auswirkt. Vielmehr ist in diesem Jahr nur der „alte“ Kindergeldbetrag hälftig von dem jeweiligen Bedarf des Kindes abzuziehen.

Es sind daher die in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge für die Unterhaltszahlungen ab August 2015 maßgeblich. Duesseldorfer-Tabelle-01-08-2015