Die Düsseldorfer Tabelle wird wie angekündigt zum 01.01.2016 erneut abgeändert. Es werden in den Tabellensätzen nunmehr die bereits schon im Jahr 2015 erhöhten und gezahlten Kindergeldbeträge berücksichtigt. Im Jahr 2015 wurden von dem jeweiligen Bedarfssatz noch die „alten“ Kindergeldbeträge abzogen, so dass hier ein kleiner finanzieller Vorteil zugunsten des Elternteils, welcher das Kindergeld bezogen hatte, entstand. Dies war aber der während des laufenden Jahres erfolgten Erhöhung und der nicht einheitlich erfolgten Auszahlung geschuldet.
Darüber hinaus wird in der neuen Tabelle der Bedarf für nicht mehr bei den Eltern oder einem Elternteil wohnende Auszubildende und Studierende auf EUR 735,00 erhöht.
Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.
In diesem Bedarfssatz ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 € enthalten. Sollten die Wohnkosten höher sein, was gerade in Ballungsgebieten wie dem Rhein-Main-Gebiet oder auch den größeren Studienorten üblich ist, so kann der Bedarfssatz entsprechend erhöht und von den Eltern eingefordert werden. Kosten für die Krankenversicherung und Studiengebühren sind in diesem Bedarfssatz ebenfalls nicht enthalten und sind zusätzlich geltend zu machen.
Soweit jetzt schon feststeht, dass ab dem 1. Januar 2017 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342,00 € , in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der dritten Altersstufe auf 460,00 € steigen wird, wird dies zu einer erneuten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 01.01.2017 führen, d.h. die „neue“ Tabelle für 2016 wird nur für dieses eine Jahr gültig sein. Ab dem 01.01.2017 gelten dann die höheren Bedarfssätze.