Zum 1. Januar 2017 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Zum gleichen Zeitpunkt erhöht sich damit auch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt auch zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342,00 € statt bisher 335,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393,00 € statt bisher 384,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € – 393,00 €) statt bisher 516,00 €.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird sich voraussichtlich ab dem 01. Januar 2017 ebenfalls ändern. Die Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes für Mitte Dezember 2017 ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen . Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzenvom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192,00 €, für ein drittes Kind auf 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, können die Zahlbeträge, welche sich durch hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Kindesunterhalt ergeben, errechnet werden.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

duesseldorfer-tabelle-01-januar-2017