Familienrecht:

Selbst die einfache einvernehmliche Scheidung dauert mindestens 6 Monate. Je mehr Dinge zu regeln sind und je streitiger Trennungs- und Scheidungsfolgen diskutiert werden, desto länger dauert die Scheidung, durchschnittlich 3 Jahre, hochstreitige Verfahren sogar deutlich länger.

Die Kosten hängen ab vom Einkommen und Vermögen beider Eheleute, bei den weiteren zu regelnden Angelegenheiten von der Höhe der jeweiligen Forderung. Je mehr Einkommen und Vermögen vorhanden sind, desto „teurer“ wird die Scheidung. Die Gebühren und Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzlich geregelt. Diese gesetzlichen Gebühren für das gerichtliche Verfahren dürfen nicht unterschritten werden, auch nicht durch eine mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung.

Ja: Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss immer durch einen Anwalt vertreten sein. Der andere Ehegatte braucht keinen Anwalt, wenn er der Scheidung nur zustimmt. Stellt der andere Ehegatte eigene Anträge, besteht auch für ihn eine Anwaltspflicht.

Wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, hat das vorrangige Recht der Nutzung. Sind beide Eheleute Mieter oder Eigentümer, muss gewertet werden, wer stärker auf die Nutzung angewiesen ist. Hier ist das Kindeswohl einzubeziehen und wird stärker gewichtet als rechtliche oder wirtschaftliche Rechte.

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes verheiratet, haben beide das gemeinsame Sorgerecht, welches auch bei einer Scheidung der Ehe bestehen bleibt. Bei nichtverheirateten Eltern erhält die Kindesmutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht. Wenn beide Eltern auch hier das gemeinsame Sorgerecht haben wollen, müssen sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben.

Nein, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben: Dann brauchen Sie bei einer Änderung des Wohnsitzes zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils.

Ja, wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben.

Das Sorgerecht ist die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Beim geteilten Sorgerecht können beide Eltern die Entscheidungen nur gemeinsam treffen, während bei dem alleinigen Sorgerecht der Elternteil, welchem die alleinige Sorge zusteht, allein entschieden kann.

Ob und wie viel Kindesunterhalt geschuldet ist, hängt von dem Bedarf des Kindes ab, welcher sich nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängt.

Zur Vereinfachung kann hierzu die Düsseldorfer Tabelle angewendet werden.

Grundsätzlich soll jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen. Ist dies einem der Ehegatten nicht möglich, zum Beispiel wegen Kinderbetreuung oder Krankheit, besteht ein Anspruch, wenn der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Ausspruch der Trennung und umfasst ein volles Kalenderjahr. Erst nach Ablauf eines Jahres seit der Trennung kann die Scheidung beantragt werden.

Wenn die Eheleute sich einig sind, kann das Haus gehalten oder gemeinsam verkauft werden, Sie entscheiden gemeinsam darüber, wer das Haus weiter nutzen kann. Sind sie sich nicht einig, muss ein Gericht über die weitere Nutzung entscheiden. Will nur einer der Eheleute das Haus verkaufen, kann er dies nur über den Weg der Teilungsversteigerung machen.

Nein, nicht zwingend – außer es gibt gemeinsame Kinder oder es sind rechtliche Gründe dafür notwendig.

Für die Scheidung ist keine Zustimmung des anderen Ehegatten nicht notwendig. Es muss im Scheidungsantrag vorgetragen werden, dass die Ehe gescheitert ist und dass der Antragsteller de Ehe nicht fortsetzen will.

Nach Ablauf des Trennungsjahres wird durch den beauftragten Rechtsanwalt die Scheidung beantragt. Das Gericht ermittelt dann die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Wenn alle Daten über diese Rentenanwartschaften vorliegen und wenn das Gericht überzeugt wurde, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, wird das Gericht die Eheleute zu einer mündlichen Verhandlung laden und dann die Ehe scheiden.

 

Eine Trennung hat keine Auswirkung auf das Konto, sondern hier müssen die Eheleute aktiv werden, sollte ein ungehinderter Zugriff der Eheleute auf das Konto nicht mehr gewollt sein. Eine einseitige Kündigung ist nicht möglich. Aber der unkontrollierte Zugriff kann durch Änderung in ein „Und“-Konto verhindert werden.

Erbrecht:

Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. In der Regel erben Ehepartner und Kinder zuerst, in festgelegten Quoten. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Regelmäßig erbt der überlebende Ehegatte und die Kinder bzw. „Abkömmlinge“ des Erblassers. Die Erbquoten sind gesetzlich festgelegt.

Das ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe, den bestimmte Angehörige auch bekommen, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote und kann verlangt werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte. Gibt es keine Kinder, sind auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht aber die Geschwister des Verstorbenen.

Ja – aber enge Angehörige (z. B. Kinder) behalten trotzdem Anspruch auf ihren Pflichtteil. Ja, denn jeder darf frei darüber entscheiden, an wen er sein Vermögen vererben möchte. Das Pflichtteilsrecht bleibt aber auch bei einer Enterbung erhalten. Nur in ganz wenigen, im Gesetz explizit genannten Fällen kann auch der Pflichtteil entzogen werden.

Wenn Schulden vorhanden sind oder Sie das Erbe nicht wollen – innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis über den Erbfall. Selbst wenn ein Nachlass überschuldet ist, muss man nicht ausschlagen, sondern kann die Nachlassinsolvenz beantragen – so kann man in Ansprache mit dem Insolvenzverwalter noch ideelle Dinge „retten“ wie Fotoalben etc.

Sollte man sich entscheiden, das Erbe auszuschlagen, weil zu viele Schulden vorhanden sind, oder weil man das Erbe von diesem bestimmten Erblasser nicht antreten will, gibt es eine Frist von 6 Wochen nach Kenntnis, dass man Erbe

geworden ist. Diese Frist beginnt mit Erhalt des Schreibens des

Nachlassgerichts, mit dem das sog. „Eröffnungsprotokoll“ zugeschickt wurde.

Ein handgeschriebenes Testament kostet nichts. Beim Notar fallen Gebühren für die Protokollierung an – abhängig vom Vermögen. Bei einem Fachanwalt für Erbrecht fallen ebenfalls Beratungsgebühren an, abhängig vom Zeitaufwand und/oder dem Vermögen.

Nein – ein handgeschriebenes Testament ist auch gültig, wenn es alle Formvorgaben erfüllt. Ein Notar kann aber Sicherheit geben.

Nein, ein handgeschriebenes Testament hat die gleiche Wirksamkeit und

Gültigkeit wie ein notarielles Testament. Es ist aber dringend anzuraten, sich vorher fachkundigen Rat zu holen. Dies sollte ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Notar sein.

Wer das Erbe annimmt, übernimmt auch die Schulden. Deshalb sollte vorher geprüft werden, ob sich das Erbe lohnt. Wer Erbe wird, erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch sämtliche Verpflichtungen und Schulden des Erblassers. Ob der Nachlass aber werthaltig oder überschuldet ist, kann oftmals erst nach Annahme der Erbschaft festgestellt werden.

 

 

Sie muss in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erklärt werden. Die Ausschlagung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers. Die Erklärung muss dort protokolliert werden. Es ist aber möglich, die Erbausschlagung bei einem Notar protokollieren zu lassen. Dies ist oftmals bequemer, ist aber mit Kosten verbunden.

Testamente beim Notar werden im Zentralen Testamentsregister erfasst. Sie erhalten nach dem Tod automatisch Nachricht vom Nachlassgericht.

In Deutschland gibt es ein zentrales Testamentsregister. Ist ein Testament dort registriert, weil es bei einem Notar errichtet wurde oder weil der Erblasser sein Testament bei einem Nachlassgericht hinterlegt hatte, wird bei einem Todesfall automatisch dieses Testamentsregister abgefragt und dann anschließend vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Die darin genannten erbberechtigten Personen als auch Vermächtnisnehmer werden vom Nachlassgericht

benachrichtigt, ebenso auch die gesetzlichen Erben.

Ist es dort nicht registriert, muss geforscht werden, wo der Erblasser ein eventuell von ihm errichtetes Testament sicher aufbewahrt haben könnte. Nachfragen beim Nachlassgericht nach einem Testament können ebenfalls gestellt werden. Das Gericht wird mitteilen, ob ein Testament vorhanden ist.

Das hängt davon ab, ob ein Erbe oder Testamentsvollstrecker bestimmt wurde. Ansonsten ist meist die Familie verantwortlich. Grundsätzlich sind die Erben dafür zuständig, sich um den Erbfall zu kümmern.Sind keine Erben bekannt und ist auch keine Testamentsvollstreckung angeordnet, wird das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger berufen, welcher sich dann im Namen der unbekannten Erben um den Nachlass kümmert.

Wenn bestimmte Personen gezielt bedacht oder ausgeschlossen werden sollen oder bei komplizierten Familienverhältnissen – z. B. Patchwork-Familien.

Wenn bestimmte Personen gezielt bedacht oder ausgeschlossen werden sollen oder bei komplizierten Familienverhältnissen – z. B. Patchwork-Familien, aber

auch bei nichtehelichen Beziehungen. Und natürlich auch, wenn Vermächtnisse angeordnet werden sollen, oder wenn der Erblasser bestimmen möchte, wer von seinen Erben welchen Vermögenswert erhalten soll.

Wenn z. B. eine Immobilie oder ein Bankkonto auf den Namen des Erben umgeschrieben werden soll und kein notarielles Testament vorhanden ist. Hat der Erblasser keine über seinen Tod hinaus gehende Vollmacht erteilt, verlangen die Banken grundsätzlich einen Erbschein, auch wenn ein notariell errichtetes Testament vorliegt. Auch für die Umschreibung von Immobilien, welche im Nachlass sind, wird in der Regel ein Erbschein benötigt.

Dann kann es zur Erbauseinandersetzung kommen. Diese kann durch Teilungsversteigerung oder gerichtliche Klärung gelöst werden.

Können sich die Erben nicht auf eine gemeinsame Verwaltung oder auf eine Aufteilung des vorhandenen Nachlasses zur Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft einigen, bleibt nur noch der Verkauf oder die

Versteigerung von Vermögenswerten. Das durch Verkauf oder Versteigerung ist anschließend der Erbquoten zu verteilen.

Theoretisch kann vor Gericht auch auf Auseinandersetzung der

Erbengemeinschaft geklagt werden. Dies ist aber eine risikobehaftete Klage, welche nur durch einen Erbrechtspezialisten erhoben werden sollte.

Allgemeine Fragen:

Das hängt von der Kanzlei ab. Oft lässt sich in einem kurzen Erstgespräch klären, ob weiterer Beratungsbedarf besteht. Nein, eine erste Einschätzung ist bei uns nicht kostenlos, da eine erste Einschätzung bereits eine verbindliche Beratung über die Erfolgsaussichten des geltend zu machenden Anspruches oder des abzuwehrenden Anspruches beinhaltet.

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand und den gesetzlichen Gebühren. Eine erste Einschätzung kann helfen, den Umfang einzuschätzen.

Eine Erstberatung kostet in unserer Kanzlei 249,90 € und umfasst eine umfassende und eingehende Beratung.

Eine erste Beratung dauert meist 30 bis 60 Minuten, je nach Thema.

Eine Erstberatung dauert in der Regel eine Stunde. Sollte aufgrund des Umfangs mehr Zeit erforderlich sein, nehmen wir uns diese Zeit.

Wir besprechen gemeinsam die nächsten Schritte und klären, ob und wie es weitergeht. Wir fassen die Erstberatung ausführlich zusammen. Dieser Service ist von den Kosten der Erstberatung umfasst. In diesem Schreiben sind auch die Vorschläge für das weitere Vorgehen enthalten.

Der Mandant kann dann in Ruhe entscheiden, ob er uns das Mandat erteilen möchte. Sobald der Mandant das Mandat erteilt hat, werden die besprochenen Schritte eingeleitet.

 

Viele Dinge lassen sich auch per Telefon, E-Mail oder Video klären – persönliche Termine sind nur dann nötig, wenn es sinnvoll oder rechtlich erforderlich ist.

Nein, wir arbeiten vollständig digital. Wir bieten nach wie vor die persönliche Besprechung an, sind aber auch und vor allem per E-Mail, per Telefon und per

Video-Call für unsere Mandanten erreichbar. Gerade bei beruflich eingespannten Mandanten ist eine Videobesprechung eine gern genutzte Alternative.

Aufgrund unserer hohen Qualifikation und unserer langjährigen praktischen Expertise wissen wir genau, wann es wirklich brennt.

 

Viele Probleme und Fragen können zudem schon sehr schnell und zeitnah von unseren hochqualifizierten Rechtsanwaltsfachangestellten, mit denen unsere Mandanten bei einem Anruf in der Kanzlei als erstes Kontakt haben, geklärt und beantwortet werden.

 

Am besten, sobald sich ein rechtliches Problem abzeichnet – frühzeitige Beratung kann oft Streit und hohe Kosten vermeiden.

Am besten, sobald sich ein rechtliches Problem abzeichnet – frühzeitige Beratung kann oft Streit und hohe Kosten vermeiden. Für eine solche erste Beratung fallen nur die Gebühren für die Erstberatung an, welche von den Rechtsschutzversicherern auch im Familienrecht und Erbrecht übernommen werden.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, vertreten Sie vor Gericht in der I.I.

 

Instanz und auch in der II. Instanz. Müssen Sie vor Gericht erscheinen, besprechen wie vorher, was Sie erwartet.

Wir behalten dabei stets Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Blick.

Ja, ein Anwaltswechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, führt aber in der Regel zu doppelten Kosten, denn die bisher entstandenen Kosten werden auf die

Kosten des neuen Anwalts nicht angerechnet.

Ja, wenn der Anwalt Sie gegenüber Dritten oder vor Gericht vertreten soll, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Selbstverständlich – Anwälte unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht, wie auch zum Beispiel die Ärzte. Ihre Informationen und Daten sind bei uns sicher.

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