Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, die seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Nach Abschluss der Ausbildung muss das Kind sich seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Es ist dann sogar verpflichtet auch eine berufsfremde, unter seinem Ausbildungsniveau liegende Tätigkeit anzunehmen, wenn es ihm nicht gelingt, eine erlernte Tätigkeit auszuüben.
Nach Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer feststehenden weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes; das Kind kann vielmehr eine Erholungsphase in Anspruch nehmen. Diese sollte aber zwei Monate nicht überschreiten. Lange Wartezeiten auf einen Studienplatz sind mit einer Tätigkeit zu überbrücken.
Die Eltern sind nicht verpflichtet, ein sog. „Parkstudium“ zu finanzieren. Während eines solchen Studiums, das zur Erreichung eines erforderlichen Numerus Clausus betrieben wird, sollte sich der Student/die Studentin bereits mit den Fächern des geplanten Studiums befassen, um den Ausbildungsanspruch nicht zu verlieren. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Eltern hiermit einverstanden sind.
Für Studierende gilt, dass BAföG-Leistungen stets als bedarfsdeckendes Einkommen zu behandeln sind. Dieses gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen teilweise als Darlehen gewährt werden. Studenten sind zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet; vielmehr sollten sie auch aus der Sicht der unterhaltspflichtigen Eltern angehalten sein, das Studium mit ganzer Kraft und Zielstrebigkeit zu verfolgen. Werden Einkünfte aus einem Studentenjob erzielt, so sind diese bei einem Vollzeitstudium (40 Wochenstunden) grundsätzlich als überobligationsmäßige Tätigkeit nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wird die Regelstudienzeit aber erheblich überschritten – „Bummelstudium“ – entfällt der Unterhaltsanspruch. Zugebilligt werden über die Regelstudienzeit noch ein bis zwei Examenssemester; im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studienganges erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Im Anschluss an das Studium liegt noch eine zu finanzierende Bewerbungszeit von drei Monaten innerhalb des von der Rechtsprechung tolerierten Rahmens.

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