Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt ab dem 01.01.2026 und dient als bundesweit beachtete Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern ist ein Hilfsmittel der Praxis; die Gerichte orientieren sich an ihr, entscheiden aber im Einzelfall nach den gesetzlichen Maßstäben und den konkreten Umständen. In unserer Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main erhalten Sie eine ausführliche Information zu dem Thema und eine kompetente Beratung von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt.

Wichtigste Neuerungen 2026 im Überblick

Die Mindestunterhaltsbeträge in den drei Altersstufen für Minderjährige steigen jeweils um 4 Euro. Zugleich erhöht sich das Kindergeld von 255 auf 259 Euro. In der untersten Einkommensgruppe wachsen die Zahlbeträge deshalb nur moderat um 2 Euro. In der 4. Altersstufe (ab 18) steigt der Betrag der ersten Einkommensgruppe um 5 Euro; der Zahlbetrag – nach Abzug des vollen Kindergelds – erhöht sich dort lediglich um 1 Euro. Die Selbstbehalte bleiben unverändert; wieder aufgenommen wurden Selbstbehalte für Eltern- und Enkelunterhalt. Die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze 2026 (Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt am Main) werden in den kommenden Tagen erwartet.

Was bedeuten die typischen Begriffe? – Ihr Fachanwalt in Frankfurt klärt auf

  • Mindestunterhalt: Die erste Einkommensgruppe der Tabelle bildet den Mindestbedarf. Für Kinder 0–5 Jahre sind das 486 Euro, 6–11 Jahre 558 Euro und 12–17 Jahre 653 Euro monatlich; volljährige Kinder (im Haushalt der Eltern) sind der 4. Altersstufe zugeordnet, dort stehen 698 Euro als Bedarfssatz in der ersten Gruppe. Diese Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem gesetzlich festgelegten Mindestbedarf (Mindestunterhaltsverordnung).
  • Bedarf vs. Zahlbetrag: Die Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus – der ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Anrechnung des Kindergeldes und ggf. eigener Einkünfte des Kindes
  • Kindergeld/Anrechnung: Das Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt anzurechnen; bei Minderjährigen hälftig, bei Volljährigen in voller Höhe. Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je Kind.
  • Selbstbehalt: Der Selbstbehalt schützt die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltspflichtigen. Der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1.200 Euro bzw. 1.450 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, jeweils mit Warmmietanteil bis 520 Euro. Der angemessene Selbstbehalt liegt bei mindestens 1.750 Euro mit einer Warmmiete bis 650 Euro; höhere Wohnkosten können berücksichtigt werden, wenn sie nicht unangemessen sind.
  • Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit: Unterhalt wird nach gesetzlichen Maßstäben gezahlt – das Kind muss bedürftig sein, der Unterhaltspflichtige leistungsfähig. Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts zur Deckung des Bedarfs gleichrangiger Kinder nicht aus (Mangelfall), wird die verbleibende Verteilungsmasse proportional zu den Einsatzbeträgen (Restbedarf nach Kindergeld) verteilt. Kinder haben dabei Vorrang im Rang.
  • Studierendenbedarf: Für ein studierendes Kind mit eigenem Haushalt beträgt der Regelbedarf 990 Euro, darin bis zu 440 Euro Warmmiete; bei erhöhter Bedarfslage oder gehobenen Lebensverhältnissen der Eltern kann davon nach oben abgewichen werden.
  • Eltern- und Enkelunterhalt (Verwandtenunterhalt): Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt mindestens 2.650 Euro (inkl. 1.000 Euro Warmmiete), der angemessene Unterhalt des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mindestens 2.120 Euro (inkl. 800 Euro Warmmiete). Gleiches gilt betragsmäßig gegenüber Enkeln; übersteigende Einkünfte werden anteilig berücksichtigt.

Für weitere Details zur Berechnungsgrundlagen nutzen Sie bitte den folgenden Link:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/DT_2026.pdf

 

Grenzen der Tabelle? – Nein: Nur Leitlinie, kein Deckel

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein anerkanntes Berechnungshilfsmittel, aber kein Gesetz. Ein individueller Mehrbedarf des Kindes, der von den Tabellensätzen nicht gedeckt ist (z. B. besondere Ausbildungskosten, gesundheitlich bedingter Mehrbedarf, aber auch höhere Wohnkosten), kann geltend gemacht werden. Die Tabellensätze begrenzen den Unterhalt nicht; entscheidend bleibt der gesetzliche Bedarf und die konkrete Leistungsfähigkeit im Einzelfall.

Fazit von Vera Knatz, Fachanwältin für Familienrecht:

Wer Unterhalt für ein Kind berechnen oder durchsetzen möchte, sollte die neue Tabelle als Einstieg nutzen – und sich frühzeitig fachkundig beraten lassen. Die richtige Einstufung, die Anrechnung des Kindergelds und die Prüfung von Selbstbehalten und besonderem Bedarf sind entscheidend, damit der tatsächlich zustehende Barunterhalt verlässlich beziffert und realisiert wird. Der Rat einer Fachanwältin/eines Fachanwalts für Familienrecht ist dafür zwingend anzuraten.

In meiner Anwaltskanzlei Vera Knatz in Frankfurt biete ich Ihnen eine Erstberatung an, in der ich Ihre persönliche Situation analysiere und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen gebe.

 

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