Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Am Ende der Ehe wird jedoch verglichen, wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat. Derjenige mit dem höheren Zuwachs zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz – als Geldbetrag. Es wird also nichts automatisch halbiert und kein Eigentum übertragen; es geht ausschließlich um einen Ausgleich in Geld.
So wird gerechnet – die drei Schritte:
- Anfangsvermögen feststellen
- Stichtag ist der Tag der Eheschließung.
• Es zählt, was jeder damals besaß, abzüglich Schulden.
• Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (sogenannte „privilegierte Erwerbe“). Dadurch wird nur deren Wertsteigerung während der Ehe geteilt, nicht der Grundbetrag.
• Zur Fairness wird das Anfangsvermögen inflationsbereinigt („indexiert“), damit reine Geldentwertung nicht als Zugewinn erscheint.
- Endvermögen feststellen
- Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
• Es zählt das Vermögen zu diesem Zeitpunkt, wieder abzüglich Schulden.
• Auffällige Vermögensabflüsse kurz vor dem Stichtag (z.B. „Wegschaffen“ von Geld) können rechnerisch wieder hinzugefügt werden.
- Zugewinn und Ausgleich berechnen
- Zugewinn = Endvermögen minus inflationsbereinigtes Anfangsvermögen.
• Vergleich beider Zugewinne: Wer mehr Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.
Als Fachanwältin für Familienrecht verfügt Rechtsanwältin Vera Knatz über langjährige Erfahrung in der rechtssicheren Bewertung und Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Ein kurzes Beispiel
- Ehegatte A: Anfangsvermögen 0 €; in der Ehe Erbschaft 50.000 € (dem Anfangsvermögen zugerechnet). Endvermögen 150.000 €. Zugewinn A = 150.000 – 50.000 = 100.000 €.
• Ehegatte B: Anfangsvermögen 0 €; Endvermögen 60.000 €. Zugewinn B = 60.000 – 0 = 60.000 €.
• Differenz der Zugewinne = 40.000 €. Ausgleich = 20.000 € von A an B.
Häufige Missverständnisse
- „Wir teilen alles 50/50.“ Nein. Es wird nicht das Vermögen geteilt, sondern der Zuwachs. Jeder behält sein Eigentum; der Ausgleich erfolgt in Geld.
• „Erbschaften zählen voll mit.“ Nein. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet; geteilt wird nur die Wertsteigerung seit dem Erwerb.
• „Ich kann vor der Scheidung noch schnell Geld ausgeben.“ Vorsicht: Illoyale Vermögensminderungen können dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden.
Ablauf in der Praxis
- Der Zugewinnausgleich wird häufig per Stufenverfahren geltend gemacht:
- Auskunft über Vermögen zu den Stichtagen (mit Belegen),
- Berechnung und Bezifferung,
- Zahlung.
- Wichtig sind Konto- und Depotauszüge, Kreditverträge, Immobilienbewertungen und Belege zu Erbschaften/Schenkungen – jeweils stichtagsnah und nachvollziehbar.
• Der Anspruch wird mit Beendigung des Güterstands fällig (regelmäßig mit Rechtskraft der Scheidung) und kann ab dann verzinst werden.
Praktischen Tipps
- Sammeln Sie frühzeitig Unterlagen zu Vermögenswerten und Schulden.
• Dokumentieren Sie Schenkungen/Erbschaften und deren Verwendung.
• Vermeiden Sie ungewöhnliche Vermögensbewegungen kurz vor dem Stichtag.
• So einfach die obige Darstellung zur Durchführung des Zugewinnausgleichs auch ist: Tatsächlich birgt der Zugewinnausgleich viele Fallstricke und ist weitaus komplexer. Lassen Sie sich vor allem bei komplexen Vermögenslagen (Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen) unbedingt fachkundig beraten. Fehler können im Nachhinein kaum noch oder nicht mehr korrigiert werden, gerade auch was das Zusammenspiel mit Unterhalt und Versorgungsausgleich betrifft.
Wir von der Anwaltskanzlei Vera Knatz aus Frankfurt am Main verfügen über jahrelange praktische Expertise, welche durch die wiederholte Auszeichnung u.a. der Zeitschrift Focus als „Top-Rechtsanwälten Deutschlands“ bestätigt wurde. Gerne stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung.
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