Mit Urteil vom 03.06.2014 zum Aktenzeichen II R 45/12 hat der 2. Senat des Bundesfinanzhofes entschieden, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechtes an einem Familienheim nicht die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung erfüllt.
Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin neben ihren Kindern Miterbin am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend seiner testamentarischen Verfügung wurde das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an seine beiden Kinder übertragen und der Klägerin und Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt setzte sodann zu Lasten der Klägerin die Erbschaftssteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.
Der BFH bestätigt diese Auffassung. Ein von der Erbschaftssteuer befreiter Erwerb eines Familienheimes von Todes wegen liege nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtliches Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwerbe und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzte. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechtes erfülle aber diese Voraussetzung nicht. Sei der Erwerber – wie hier die Ehefrau – beispielsweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf die Kinder zu übertragen, so könne er die Steuerbefreiung nicht beanspruchen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn-oder sonstigen Nutzungsrechtes könnten weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen.
Solchen unliebsamen Auswirkungen lässt sich vorbeugen, denn das deutsche Erbrecht ermöglicht jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen.
Wir beraten Sie gerne.

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