Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 03.12.2014 zu XII ZB 181/13 entschieden, dass Rückforderungen von Schwiegereltern, soweit sie sich auf Grundstücksschenkungen beziehen, erst nach 10 Jahren verjähren und nicht nach 3 Jahren.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Schenker gehörenden Hausanwesen. Im Jahre 1993 übertrug der Vater der Ehefrau das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Ehegatten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute, der Ehemann zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat sein Schwiegervater Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn an seine Tochter ab. Auf diese Abtretung gestützt hat seine Tochter ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Tochter abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen waren der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte. Die Verjährung habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen. Infolgedessen sei die Verjährung daher mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten.

Die Rechtsbeschwerde der Tochter hatte Erfolg.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen ist ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ist nach Auffassung des XII. Senats des BGH hier im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vorzunehmende Vertragsanpassung grundstücksbezogen ist und sich daher nach § 196 BGB richtet. § 196 BGB sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur weiteren Verhandlung zurückgewiesen.

Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13

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