Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2014 zu AZ 2 UF 91/14 bestätigt, dass nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG möglich ist.
In dem entschiedenen Sachverhalt war die Ehefrau dem Ehemann ausgleichsverpflichtet. Die Ehefrau hatte während der Ehezeit neben der Betreuung der gemeinsamen Kinder und Führung des Haushalts in der Firma des Ehemannes gearbeitet. Die selbständige Tätigkeit des Ehemannes entsprach der gemeinsamen Lebensplanung ebenso wie die Entscheidung, dass der Ehemann seit 1992 nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung zahlte. Dafür zahlte er aus seiner Firma in private – kleinere – Rentenversicherungen ein, von denen auch die Ehefrau profitierte. Neben der Firma sollte als weitere Altersvorsorge noch eine auf Seiten des Ehemannes zu erwartende Erbschaft dienen.
Kurz nach der Trennung gab der Ehemann seine selbständige Tätigkeit auf und zahlt seitdem nur den Mindestunterhalt für das jüngere, noch minderjährige Kind.
Dem von der Ehefrau beantragen Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit haben weder das erstinstanzliche Familiengericht noch das Oberlandesgericht Hamm stattgegeben. Ein Versorgungsausgleich wird nach Auffassung dieser Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse, eine Durchführung in „unerträglicher“ Art und Weise dem Grundsatz einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften widersprechen würde.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, werden sehr strenge Maßstäbe angesetzt.
Allein die gescheiterte Lebensplanung der Eheleute rechtfertigt nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit.
Die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen führt allein auch nicht zu einer groben Unbilligkeit. Es muss hinzukommen, dass der Ausgleichsberechtigte in dieser Zeit seine Erwerbsobliegenheit erheblich verletzt haben muss.
Auch eine Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen ist allein nicht ausreichend. Vielmehr muss durch die Verletzung der Unterhaltspflicht eine große finanzielle Not bei dem Ausgleichsverpflichteten entstanden sein. Bereits durch die Zahlung des Mindestunterhalts, auch wenn der Ausgleichsverpflichtete eine höhere Leistungsfähigkeit behauptet, ist diese Ausschlussmöglichkeit schon nicht mehr gegeben.
Ferner rechtfertigt eine mögliche Erbschaft des Ausgleichsberechtigten keinen Ausschluss des Versorgungsausgleiches. Die bloße Aussicht für den Ausgleichsverpflichteten, seine Vermögensverhältnisse durch eine Erbschaft erheblich verbessern zu können, ist nicht so hinreichend verfestigt und konkretisiert, als dass dies bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berücksichtigung finden könnte Schließlich ist es dem Erblasser unbenommen, Verfügungen zu Lebzeiten über sein Vermögen zu tätigen mit der Folge, dass während eines jeweiligen Scheidungsverfahrens nicht eingeschätzt werden kann, in welcher Höhe sich ein zukünftiger Vermögenserwerb – sei es als Erbe, sei als Pflichtteilsberechtigter – für den Ausgleichsberechtigten ergeben könnte.
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