Das Trennungsjahr: Worauf muss ich achten?

Mit Ausspruch der Trennung beginnt das Trennungsjahr, welches Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages ist. Der Ausspruch der Trennung kann mündlich erfolgen und der Ausspruch kann einseitig sein – der andere muss nur verstehen, dass eine Trennung ausgesprochen wurde. Er muss damit aber nicht einverstanden sein.

Der Ausspruch der Trennung bedeutet die Beendigung der wirtschaftlichen Gemeinschaft der Ehegatten. Auch die Betreuung der Kinder muss zukünftig anders gestaltet werden.

Damit stellen sich viele existenzielle Fragen:

Wer bleibt in der Ehewohnung? Kann derjenige, der ausgezogen ist, die Wohnung einfach kündigen? Wer zahlt zukünftig die Miete?
Oder wenn es sich bei der Eigentumswohnung um Eigentum handelt: Wer zahlt zukünftig die Darlehensverbindlichkeiten, welche zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen wurden?
Kann ich Unterhalt fordern, und wenn ja, wieviel und wie lange?
Bei wem bleiben die Kinder wohnen?
Wie regelt sich der Umgang mit den Kindern, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung verlässt?
Muss ich trotz der Betreuung der Kinder vollschichtig arbeiten gehen?

Grundsätzlich soll nach Ausspruch der Trennung eine räumliche Distanz zwischen den Ehegatten geschaffen werden. Es gibt aber gerade in der Übergangszeit oder auch bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit, zunächst innerhalb der Ehewohnung „eine Trennung von Tisch und Bett“ vorzunehmen.
Es sollte aber darauf geachtet werden, dass bei einer solchen Trennung innerhalb der Ehewohnung kein gemeinsames Wirtschaften mehr erfolgt, d.h. kein gemeinsames Kochen, kein gemeinsames Einkaufen, jeder wäscht seine eigenen Sachen. Und es sollte wenn möglich jeder in einem anderen Raum übernachten.

Ab Ausspruch der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser muss aber eingefordert werden, denn erst aber diesem Zeitpunkt ist Unterhalt geschuldet. Es ist nicht möglich, mehrere Wochen oder Monate später Trennungsunterhalt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Trennung zu verlangen.

Ab Ausspruch der Trennung kann auch Kindesunterhalt gefordert werden. Aber auch hier gilt, dass dieser Unterhalt nicht rückwirkend geschuldet wird, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhalt gefordert wird.

Kinder werden durch die Trennung der Eltern belastet und müssen sich in die neue Situation erst einfinden. Kinder entwickeln in dieser Zeit oftmals Verlustängste.
Für die sich trennenden Ehegatten ist es eine besondere Herausforderung, im Rahmen der Verarbeitung der eigenen Emotionen und Überwindung von Existenzängsten die Bedürfnisse der Kinder nicht aus dem Blick zu verlieren.
Die sich trennenden Ehegatten sollten sich gemeinsam Betreuungsmodelle überlegen, welche den Kindern zukünftig Stabilität und Sicherheit geben, und welche von den Eltern und den Kindern auch gelebt werden können.
Hier bieten die Jugendämter und Erziehungsberatungsstellen Unterstützung an.

Jede Ehe ist anders, jede Trennung ist anders.
Die vielen Fragen, welche sich bei Ihrer Trennung ergeben, beantworten wir Ihnen gerne in einer Erstberatung.
Rufen Sie uns an und lassen sich einen Beratungstermin geben.

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