Wer sich in Frankfurt scheiden lässt oder um den Kindesunterhalt streitet, kommt an der Düsseldorfer Tabelle nicht vorbei. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.04.2026 unter dem Aktenzeichen XII ZB 415/25 nun Klarheit geschaffen, wie erweiterter Umgang beim Kindesunterhalt zu bewerten ist. Für Mandanten, die einen Fachanwalt für Familienrecht suchen, lohnt sich ein genauer Blick auf die Details.
Worum ging es in dem Fall?
Im Kern ging es um die Frage, ab wann ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell vorliegt und welche Auswirkungen ein erweiterter Umgang auf die Unterhaltspflicht hat. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 15.04.2026 die bisherige Rechtsprechung bestätigt: Der erweiterte Umgang kann lediglich über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle sowie pauschale Abzüge von höchstens 15 % beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Dementsprechend bleibt es im sogenannten Residenzmodell grundsätzlich bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des nicht überwiegend betreuenden Elternteils.
Konkret hatte ein Elternteil einen Betreuungsanteil von 45 % zu 55 % geltend gemacht und argumentiert, dass dies bereits einem Wechselmodell entspreche. Der BGH verneint das Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells, auch wenn es sich um einen Betreuungsanteil von 45 % zu 55 % handelt. Hierbei sind die Betreuungsintensität und das zeitliche Schwergewicht der Betreuung maßgeblich.
Welche finanziellen Folgen hat das Urteil?
Neben der bekannten Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle sind zusätzlich pauschale Abschläge von 10 %, ausnahmsweise bis zu 15 % (bei annähernd hälftiger Betreuungszeit) zulässig, um ersparte Aufwendungen des betreuenden Elternteils abzubilden. Voraussetzung ist ein deutlich erweiterter Umgang von etwa 30 % Mitbetreuung. Im Bereich des Mindestunterhalts bleibt jedoch regelmäßig kein relevanter Kürzungsspielraum.
Für betroffene Eltern bedeutet das: Wer glaubt, durch einen höheren Betreuungsanteil automatisch weniger Unterhalt zahlen zu müssen, sollte die aktuelle Rechtsprechung genau kennen. Die Grenzen sind eng gesteckt, und pauschale Rechnungen führen schnell zu Fehleinschätzungen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?
Dementsprechend hält der BGH, ohne eine Gesetzesänderung, weiterhin am Leitbild des Residenzmodells fest. Er honoriert die gegenwärtige Entwicklung des Wunsches nach gleicher Teilhabe an der Betreuung der Kinder, indem er pauschale Abschläge bei einem erweiterten Umgang durchführt, sofern es sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell handelt.
Für Eltern in Frankfurt und Umgebung, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, zeigt dieses Urteil: Jeder Fall braucht eine individuelle Prüfung. Ob 30 %, 40 % oder 45 % Betreuungsanteil, die Bewertung hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Individuelle Beratung durch eine Anwaltskanzlei in Frankfurt
Als Anwaltskanzlei Knatz begleiten wir Mandanten in Frankfurt bei genau solchen Fragen rund um Kindesunterhalt, Betreuungsmodelle und die Düsseldorfer Tabelle. Als Fachanwälte für Familienrecht verfolgen wir die aktuelle Rechtsprechung fortlaufend, um Sie fundiert und auf dem neuesten Stand zu beraten. Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Betreuungsmodell oder zur Berechnung des Kindesunterhalts haben, sprechen Sie uns an.
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